AGB
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§ 1 Allgemeines
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der
Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Das
gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Sämtliche dem Auftraggeber zugänglich gemachten Unterlagen enthalten nur
branchenübliche Annährungswerte, soweit in den jeweiligen Vertragsspezi-
fikationen nicht ausdrücklich etwas anders geregelt ist. Änderungen dieser
Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst bleiben vorbehalten. Dies gilt
auch für Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes, soweit
es sich nicht um grundlegende Änderungen handelt und die Änderungen für den
Auftraggeber zumutbar sind.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind
nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der
Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich
gemacht werden oder vervielfältigt werden.
§ 3 Preise
1. Alle Preise verstehen sich netto in Euro ab Lager des Auftragnehmers aus-
schließlich Verpackung, sonstiger Nebenkosten (insbesondere für Montage und
Inbetriebsetzung) zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer am
Tag des Vertragsabschlusses oder Beauftragung.
2. Wird die Montage/Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer ausgeführt und ist
nicht etwas anderes vereinbart, so werden die hierfür festgesetzten Stunden-
sätze für Montagelöhne, die Fahrtstunden und die Fahrtkosten, sowie die
festgesetzten Tagespauschalsätze für Verpflegung berechnet. Unterkunft wird
nach Aufwand berechnet.
§ 4 Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der
Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten
Liefertermin das Lager des Auftragnehmers verlässt oder die Versandbereit-
schaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die
Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
4. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten
Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten
Liefertermin einen Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine
Entschädigung zu beanspruchen. Diese beträgt für jede vollendete Woche des
Verzuges 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der
Lieferung, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden konnte.
5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in
Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzöger-
ung der Lieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung, der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
7. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung infolge von Umständen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer für jeden ange-
fangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der
Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnen. Der Nachweis höherer
oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
§ 6 Entgegennahme
1. Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
§ 7 Gewährleistung
Für Sachmängel haftet der Auftragnehmer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb
der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel
aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag.
2. Sachmängelgewährleistungsansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund –
verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 I Nr.
2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und
§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers und
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
3. Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich zu rügen.
4. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurück-
behaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft
bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der
Abnahme der Arbeit zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur
Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen
Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung
(insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängel geltend zu machen, wenn der
Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag
(einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen
Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeit
steht.
5. Zunächst ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger
Schadenersatzansprüche gemäß § 8 – vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblichen Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahr-
übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-Wege, Arbeits- und
Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung oder den Betriebsitz des Auftraggebers verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Hinsichtlich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung an
gebrauchten Gegenstände gilt folgendes:
a) Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung an gebrauchten
Gegenständen – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 I Nr. 1 BGB (Rechtsmängeln bei
unbeweglichen Sachen) oder § 438 I Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für
Bauwerke). Im Falle des vorstehenden Satzes 2 gilt eine Verjährungsfrist
von einem Jahr.
b) Die Ausschuss- bzw. Verjährungsregelungen nach Ziff. 9 a gelten auch für
sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem
Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage
des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den
Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang
stehen, werden sie ausgeschlossen.
c) Der Ausschuss und die Verjährungsfristen gemäß § 7 Ziff. 9 a und b gelten
mit folgender Maßgabe:
aa) Sie gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
bb) Sie gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig
verschwiegen hat oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die
Beschaffenheit der Lieferung übernommen hat.
cc) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht
in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach den Produkthaftungs-
gesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
d) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der
Sache.
e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 8 (sonstige Schadensersatzan-
sprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Paragraphen
geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und
dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 8 sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungs-
gesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorherseh-
baren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Auftraggeber nach diesem Paragraphen Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfristen gem. § 7 Ziff. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§ 9 Unmöglichkeit
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadens-
ersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des
Auftraggebers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen
der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers
zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis
zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem
Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf
Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist
nur Wiederverkäuferin im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den
Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegen-
standes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer
auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum
erwirbt.
3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der
Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den
Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab,
ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt
einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe
des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des
Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene
Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
4. Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit
Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer
besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für
die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des
Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den
übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den
Auftragnehmer ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem Paragraphen
(Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird
auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der
gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder
begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der
Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer
angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen
Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch
den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen.
7. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriff von
Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu
benachrichtigen.
8. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des
Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag
zurückzutreten; Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im
Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes der Neuware liegt keine Rück-
trittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.
§ 11 Zahlung
1. Soweit nicht anderes vereinbart, ist die Zahlung des Kaufpreises innerhalb 30
Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungsstellung mit 2% Skonto zahlbar. Rechnungen des Auftragnehmers
über Ersatzteile und Zubehör, sowie aus Reparaturen und Instandsetzungen
sind sofort ohne Abzug zahlbar.
2. Nach Fälligkeit der Rechnung ist der Auftragnehmer berechtigt, ab Verzug
Zinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank etwaiger weiterer Mahnkosten zu berechnen. Die Geltendmachung
weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt
der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird der Restbetrag
sofort auf einmal fällig.
3. Wenn der Auftrageber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbe-
sondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn
dem Auftragnehmer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers in Frage stellt, so ist der Auftragnehmer stets berechtigt, vor
Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder bei
zuvor vereinbarten Teilzahlungsraten die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
4. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbe-
stritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 12 Konstruktionsänderungen
1. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsveränder-
ungen vorzunehmen, er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen aus
den bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch
berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
2. Auf diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden die in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Sollte eine oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder
werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht be-
troffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die
den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit wie möglich, verwirklicht.

